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NR. 9 - 1747 Juni 1, Stift Tepl

30. 6. 2011

NR. 9

1747 Juni 1, Stift Tepl

Abt Hieronymus Franz Ambros (1741 bis 1767), Prior Chrysostomus Mlady 1), Subprior Jacobus Durnbacher, Circator Adalbert Scharschmid 2) und der ganze Konvent des hochfürstlichen Stiftes und Klosters Töpl bestätigen auf Bitten des dem Stift Töpel unterthänige(n) Magistrat(s), Richter und Rath und (der) ganze(n) Gemeinde des Stadl zu Einsiedl und aufgrund zweier königlicher Patente 3) die Privilegien der Stadt Einsiedl unter dem ausdrücklichen Vorbehalt landesherrlicher und grundherrlicher Rechte, wobei früher erteilte Privilegien präzisiert bzw. eingeschränkt werden, nämlich:

1) das freie Erbrecht wird insofern eingeschränkt, als es nicht für Personen gilt, die ohne grundherrliche Erlaubnis aus dem Stiftsgebiet weggezogen oder wegen eines Verbrechens geflohen sind. In beiden Fällen ist die Grundherrschaft, das Stift Tepl, erbberechtigt;

2)    Einsiedl soll dieselben Rechte wie das Stadl Töpel besitzen, sofern ihnen keine grundherrlichen Rechte entgegenstehen;

3)    der zwischen dem Stift Tepl und der Stadt Einsiedl entstandene langjährige Streit um das Braurecht, der im Jahre 1738 durch die Gemeinde einer königlichen Schiedskommission in Prag vorgelegt worden war, wird folgendermaßen geregelt:

a)    Einsiedl behält das halbjährliche Braurecht zwischen St. Galli (16. Oktober) und St. Georgii (24. April); die zeitliche Ausdehnung dieses Rechts bedarf jedesmal der grundherrlichen Zustimmung;

b)    innerhalb derselben Fristen erhält Einsiedl das Recht, Branntwein zu brennen und im Stadtgebiet auszuschenken, nicht aber außerhalb. Der Ausschank fremden Bieres und Branntweins, ausgenommen des grundherrlichen, wird verboten.

Für diese beiden Rechte zahlt die Gemeinde jährlich 50 Gulden an das Stift Tepl;

c)    Diese beiden Rechte sind jederzeit widerruflich und dürfen daher niemals zur Absicherung dem König von Böhmen zur Bestätigung vorgelegt noch in die böhmische Landtafel eingetragen werden, widrigenfalls sie sofort erlöschen.

Zu wessen mehrerer Bekräftigung . . . wir uns eigenhändig unterschrieben und unser gewöhnliches Abtey- und Convents-Signe-ten . . . beydrucken lassen. So geschehen Kloster Tepel den 2. Juni 1747.

Unterschriften: Hyeronimus Abbas ; P. Chrisostomus Mlady, p. t. Prior; P. Jacobus Durnbacher, p. t. Suprior; P. Adalberth Scharschmid, Circator et V. Capituli.

Die Urkunde steht in Zusammenhang mit einem Streit um das Braurecht, den die drei Städte Tepl, Neumarkt und Einsiedl mit ihrer Grundobrigkeit seit den Tagen des Abtes Raymund III. Schimanovsky (1724 bis 1741) geführt haben. Abt Raymund III. versuchte die Privilegien dieser drei Städte in einigen Prozessen zu beschneiden. Während Einsiedl diesen Streit mit dem Stift Tepl schon unter dem Nachfolger Abt Raymunds beendigte, wurde der Prozeß mit der Stadt Tepl erst unter Abt Christoph von Trautmannsdorf beigelegt. Bemerkenswert ist in unserer Urkunde das Verbot, die darin enthaltenen Rechte vom König bestätigen bzw. durch Eintrag in die böhmischen Landtafeln gleichsam öffentlich absichern zu lassen, wodurch das Stift seine Untertanen allein von seiner Gnade abhängig gemacht hat. Andrerseits darf nicht übersehen werden, daß das Stift im allgemeinen am Wohlergehen der Untertanen sehr interessiert war. Gerade die letzte Hälfte des 18. Jahrhunderts sah das Stift Tepl an der Spitze der fortschrittlichen Grundherrschaften in Böhmen.

1) Prior von 1747 bis 1753, danach bis 1772 Pfarrer in Pernharz, s. Festschrift 1893, S. 214 und 219. 2) Adalbert Scharschmid war von 1753 bis 1757 Nachfolger MIadys im Priorat, von 1757 bis 1772 war er Pfarrer in Stadt Tepl, s. Festschrift 1893, S. 214 und 221. 3) Die beiden königlichen Patente sind vom 18. August und vom 15. Dezember 1746.

 

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